28. März 2024

Gerichtsurteil: Polizeikessel in Dortmund-Dorstfeld 2016 war rechtswidrig!

Erneut Polizeikessel für rechtswidrig erklärt worden

Innerhalb weniger Wochen wurden vom Kölner Verwaltungsgericht zwei Polizeikessel für rechtswidrig erklärt. Über die Rechtswidrigkeit des Polizeikessels am 7. Januar.2017 an der Kölner Apostelnkirche haben wir schon berichtet.

Das Kölner Verwaltungsgericht erklärte nach Klage einiger AntifaschistInnen ebenfalls den Polizeikessel vom 04.06.2016 in der S-Bahn Station Dortmund-Dorstfeld für rechtswidrig. Das Kölner Gericht war in diesem Falle zuständig, da der Einsatz von einer Einheit der Bundespolizei aus St. Augustin durchgeführt wurde.

Etwa drei Jahre hat es nach den Protesten gegen den „8. Tag der Deutschen Zukunft“ in Dortmund gedauert, bis nun das Gerichtsurteil zu dem Polizeikessel in Dortmund-Dorstfeld vorliegt.

Zur Erinnerung: Am 4. Juni 2016 reisten aus ganz NRW AntifaschistInnen nach Dortmund, um sich dem Aufmarsch der Partei „Die Rechte“ unter dem Motto „8. Tag der Deutschen Zukunft“ entgegenzustellen. Auch aus Köln und dem Rheinland reisten ca. 200 Personen mit der Bahn an. Die AntifaschistInnen wurden unmittelbar bei ihrer Ankunft an der unterirdischen S-Bahn-Station Dortmund-Dorstfeld von Polizeieinheiten eingekesselt und dort bis zu 6 Stunden festgehalten.

Während dieser Zeit wurden Toilettengänge verweigert bzw. erst nach 4 Stunden und öffentlich einsehbar ermöglicht. Alle AntifaschistInnen wurden letztendlich — teilweise unter Gewaltanwendung- erkennungsdienstlich behandelt.

Der Protest der AntifaschistInnen wurde somit aktiv durch die Polizei verhindert. Einige Kölner Antifaschistinnen haben gegen dieses Verhalten der Polizei Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und nun Recht bekommen: Die Einschließung und die darauffolgenden Maßnahmen der Polizei (wie Personalienfeststellung und ED-Behandlung) waren rechtswidrig!

Während der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zeigte sich schnell, dass der Regierungsdirektor (als Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland) wenig zur Verteidigung bzw. Erklärung des Verhaltens der Polizei vorzutragen hatte. Weder aus den polizeilichen Videoaufzeichnungen noch aus Einsatzdokumenten und auch nicht aus eingeleiteten Verfahren ergab sich ein Straftatverdacht, der das Ausmaß der polizeilichen Maßnahmen gegen eine Gruppe von etwa 300 Menschen gerechtfertigt hätte.

In dem nun vorliegendem verwaltungsgerichtlichen Urteil werden die AntifaschistInnen in drei Gruppen unterteilt, welche sich entweder hinten, mittig oder vorne auf dem Bahnsteig aufhielten und sehr unterschiedlich verhielten.

„Eine Annahme, dass die überwiegende Mehrheit der Gruppe ein erheblich gewalttätiges Verhalten gezeigt habe, das ein Vorgehen auf strafprozessualer Grundlage gegen sämtliche anwesenden Personen gerechtfertigt hätte, ergibt sich auf dieser Grundlage ebenfalls nicht. (…) Ein aktives aggressives Verhalten aus der Gruppe heraus, beispielsweise durch einen Bewurf von Polizeibeamten, erfolgte ersichtlich nicht. (…)

Auch die Tatsache, dass ein Teil der Gruppe zwischenzeitlich den Bahnsteig blockierte ändert daran nichts, denn „Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihr Verhalten allein bzw. primär darauf abzielt eine Versammlung zu verhindern.“ (Zitat Urteil)

Das Urteil bestätigt hier gerichtlich die Vorwürfe gegen die Polizei immer wieder unverhältnismäßig und aus rein repressiven Gründen, massiv gegen linken (Gegen-)Protest vorzugehen, um diesen aktiv zu unterbinden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Verschärfungen im Polizeigesetz alarmierend.

Schadensersatzforderungen

Nach dem Urteil über die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen werden wir nun zivilgerichtlich Schadenersatz geltend machen. Dem können sich gerne alle AntifaschistInnen, die von dem Dortmunder Polizeikessel betroffen waren, anschließen.

Meldet euch hierfür gerne bei uns (am Besten per Mail an Köln gegen Rechts gegenrechts@riseup.net).

Wir werden dazu in naher Zukunft ein Treffen mit Anwalt organisieren und/oder einen Rundbrief zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rumschicken.